Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Kassenführer
§ 14 Auflösung
§ 15 Postanschrift des Vereins
§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

„Der Feuerwehr und Dorfverein Goppeln-Hänichen e.V. mit Sitz in Hänichen verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mittel zur Förderung des Feuerschutzes. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Feuerwehr Goppeln-Hänichen in der Gemeinde Bannewitz zur Förderung des Feuerschutzes.“

„Der Verein verfolgt weiterhin folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:
– ausschließlich und unmittelbar Heimatpflege und Heimkunde,
– ausschließlich Denkmalpflege,
– ausschließlich und unmittelbar Erziehung.“

§ 2 Vereinszweck

1.

Die Satzungszwecke des Vereins gem. § 1 werden verwirklicht durch:
– der Förderung der Arbeit der freiwilligen Feuerwehr in den Ortsteilen Goppeln und Hänichen
– Öffentlichkeitsarbeiten
– der Pflege der Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes, des operativen und vorbeugenden Brandschutzes in der Öffentlichkeit,
– der Werbung für neue Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr und der Kameradschafts-und Traditionspflege der Feuerwehr.
– Weiterleitung von Mittel oder in Eigenleistungen für die Denkmalpflege
– Weiterleitung von Mittel oder Eigenleistungen für die Heimatpflege und Heimkunde und Durchführung von Dorf, Tradition und Feuerwehrfesten,
– Die Erziehung wird durch die Betreuung von Kindertagesstätten und Schulen erzielt

2.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.

Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

1.

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.

Die Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch aktive Mitwirkung an der Vereinsarbeit, fördernde Mitglieder sind davon befreit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2.

Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

3.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung sind die Ablehnungsgründe anzugeben.

4.

Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt und ihre Unterstützung die Verbundenheit mit dem FW Wesen bekunden und die Arbeit unterstützen wollen.

5.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch Beschluss ernannt werden, die sich als FW-Dienstleistende oder auf sonstige Weise in besonderem Maße um das Wohl des Vereins gekümmert bzw. verdient gemacht haben oder langjährige Mitglieder der FFW waren. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet:
-durch Austritt
-durch Ausschluss
-durch den Tod des Mitgliedes.

2.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen.

3.

a) Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt, sich Vereins schädigend verhält oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

b) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher vom Vorstand zu hören. Von der Anhörung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

4.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, wobei für Mitglieder unter 18 Jahren ein niedrigerer Betrag erhoben wird dessen Höhen die vereinsinterne Beitragsordnung festlegt.

2.

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder haben folgende Rechte:
-aktiv an allen Aktivitäten des Vereins mitzuwirken,
-an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen,
-Anträge und Anfragen an die Organe des Vereins einzubringen und in den Vorstand gewählt zu werden.

2.

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
-Anerkennung der Vereinssatzung,
-Beschlüsse und Aufgaben akzeptieren,
-aktiv an der Umsetzung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten,
-regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und
-sorgsam mit finanziellen und materiellem Mitteln des Vereins umzugehen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

2.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet.

3.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich nach schriftlicher Einladung aller Mitglieder mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung statt. Dabei ist eine Frist von vier Wochen einzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

4.

Anträge auf Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind als Beschlussvorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen. Diese Anträge sind der MV als Beschlussvorschläge vorzulegen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

1. Wahl des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
3. Entgegennahme des Kassenberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses,
4. Genehmigungen des Haushaltsvorschlages,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Satzungsänderungen,
9. Beschwerde von Mitgliedern gegen Ausschluss aus dem Verein,
10. Auflösung des Vereins

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder zur Mitgliederversammlung anwesend, wird die MV vom Vorstand aufgelöst und sofort neu einberufen, diese MV ist dann automatisch beschlussfähig.

2.

Die MV beschließt und wählt zu den Angelegenheiten gem. § 10, Abs. 1 bis 7 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Für die Durchführung von Personenwahlen muss durch Stimmzettel geheim gewählt werden. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. Beschlüsse zu Angelegenheiten gem. § 10, Abs. 8 bis 10 bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3.

Über die MV ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

4.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 12 Der Vorstand

1.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom Vorsitzenden gemeinsam einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

3.

Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet durch Abwahl durch die MV, Rücktritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

5.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig ausscheiden. Bis dahin wird der Verein von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern geleitet.

6.

Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

7.

Vorstandssitzungen müssen mindestens 14 Tage vorher vom Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Er leitet die Sitzung. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden selbst sowie dem Schriftführer unterzeichnet wird.

8.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. (Gesamtvorstand)

9.

Der Vorstand kann diese Satzung auch ohne Abstimmungen der Mitgliederversammlung ändern, wenn es das Finanzamt verlang.

§ 13 Kassenführung

1.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er hat über alle Ein-und Ausgaben Buch zu führen und sämtliche Belege zu archivieren.

2.

Rechtsgeschäfte über 200,-€ erfordern die Zustimmung des Gesamtvorstandes.

3.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

4.

Zwei Kassenprüfer prüfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit (Beleg – Kassen Buchprüfung), nicht aber die Zweckmäßigkeit der Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

5.

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 14 Auflösung

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb eines Monat eine neue Mitgliederversammlung einberufen, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf der Zahl der erschienen Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von über 50% Stimmen gefasst wird. In der zweiten Versammlung muss darauf besonders hingewiesen werden.

3.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Ortsfeuerwehren Goppeln bzw. Hänichen mit Sitz in Goppeln 01728 Golberoder Str.4 und Hänichen mit Sitz in Bruno-Phillip Str.1 in 01728 Hänichen, die der Gemeinde Bannewitz angehören und die es unmittelbar und ausschließlich für den Brandschutz, sowie operative vorbeugende Brandschutzmaßnahmen in der Öffentlichkeit verwenden dürfen.

§15 Postanschrift des Vereins

Die Anschrift des Vereins ist die vom Vorsitzenden Lutz Kempe, welches sich auf dem Wilischblick 12b in 01728 Hänichen befindet.

§ 16 1. Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung hat die geänderte Satzung am 21.12.2013 beschlossen. Sie ist an diesem Tag in Kraft getreten.

Unterschriften:

Vorsitzender

Lutz Kempe

Kassenwart

Ulrike Kempe

Stellvertretender Vorsitzender

Jens Fischer

Schriftführer

Stefan Walther